Mietbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

 

§ 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere sämtlichen Mietgeräte. Abweichende allgemeine Bedingungen des Mieters geltend nur dann, wenn wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.

 

§ 2 Übergabe der Geräte, Mängelrügen

1. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Absendung/Abholung zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen und Mängel zu rügen. Über die Übergabe und evtl. Untersuchung ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen das vom Vermieter und vom Mieter zu unterzeichnen ist. Bezüglich des Übernahmeprotokolls gilt § 5 Abs. 5 entsprechend. Unterbleibt die Untersuchung oder wird kein Übernahmeprotokoll aufgenommen, erkennt der Mieter an, dass sich das Gerät in betriebsbereitem und sauberen Zustand befindet und keinerlei erkennbare Mängel aufweist. Bei Übergabe erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt, wenn sie nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter schriftlich angezeigt oder im Übernahmeprotokoll verzeichnet sind.

2. Der Mieter hat die Baustelle/ den Einsatzort, auf der das Gerät zum Einsatz kommt, dem Vermieter anzugeben.

3. Der Mieter hat sich durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen. Gleiches gilt für einen vom Mieter beauftragten Abholer. Die beauftragte Person hat einen Nachweis über die Rechtmäßigkeit der Abholung zu erbringen. Anderenfalls haftet der Abholende immer auch persönlich und selbstschuldnerisch.

 

§ 3 Mietpreis

1. Der Mietpreis richtet sich nach den jeweils gültigen Mietpreislisten und ist nach der Dauer der Mietzeit gestaffelt.

2. Die Mietpreise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Die jeweiligen Mieten verstehen sich ohne Verlade- und Frachtkosten sowie ohne die Kosten für die Gestellung von Kraft- und Hilfsstoffen sowie Personal. Die Fracht- und Fuhrkosten ab dem Absende- oder Abholplatz des Mietgegenstandes sowie die Fracht- und Fuhrkosten der Rücklieferung trägt der Mieter. Sofern der Vermieter diese Kosten auslegt, werden sie in angemessener Höhe in Rechnung gestellt und sind sofort fällig.

3. Der Mietpreis ist vor Übergabe des gemieteten Geräts zu entrichten.

 

§ 4 Montage

1. Die Montage und Demontage der Mietgeräte werden vom Mieter eigenverantwortlich ausgeführt. Wird zwecks Anleitung die Hilfe des Vermieters gewünscht, arbeitet das Personal des Vermieters ausschließlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe des Mieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Personals entstanden sind.

2. Die Montagehilfe wird zum vereinbarten Stundensatz berechnet. Als Montagezeit gilt die Differenz zwischen der Ankunft und Abfahrt des Personals. Etwaige Wartezeiten werden zum vollen Stundensatz berechnet.

3. Wird die Hilfe des Vermieters auch bei der Demontage gewünscht, so ist der Termin mindestens 4 Werktage vorher bekannt zu geben.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe der Geräte

1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist diese dem Vermieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit mitzuteilen. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, soweit der Vermieter einer solchen zustimmt.

2. Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten des Vermieters geschehen. Sie gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und Zubehör in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend den vereinbarten Bedingungen auf dem Gewerbehof des Vermieters eintrifft.

3. Erst mit vollständiger und einwandfreier Rückgabe entfällt ab dem Folgetag die Verpflichtung zur Mietzahlung.

4. Der Mieter oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, ein Übergabeprotokoll mit den eventuellen Mängelvorbehalt des Vermieters zu unterzeichnen. Ist der Mieter der Auffassung, dass Reparaturarbeiten nicht erforderlich oder nicht von ihm zu vertreten seien, so kann er vom Vermieter verlangen, dass hierüber ein Sachverständigengutachten eingeholt wird. Der Vermieter wird in diesem Fall unverzüglich einen vereidigten Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragen und das Ergebnis der Begutachtung dem Mieter mitteilen. Die Kosten des Gutachtens gehen zu Lasten desjenigen, dessen Auffassung vom Gutachter nicht bestätigt wird; bei teilweiser Bestätigung nach dem Verhältnis des Obsiegens.

 

§ 6 Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überanspruchung in jeder Weise zu schützen, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sorgfältig zu beachten.

2. Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit das Gerät und seine Teile gegen Diebstahl und sonstige Einwirkungen Unbefugter in geeigneter Weise zu sichern.

3. Der Mieter darf keinem Dritten Rechte an dem Gerät einräumen (z. B. Untermiete, Leihe). Er darf Rechte aus dem Mietvertrag nicht an Dritte abtreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftliche Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, jede Beschädigung der Mietsache dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese Beschädigung auf natürlichem Verschleiß beruht oder vom Vermieter oder Mieter zu vertreten ist Die Benutzung eines beschädigten oder nicht in betriebssicherem Zustand befindlichen Mietgegenstandes ist unzulässig. Der Mieter ist ebenso verpflichtet, den Verlust der Mietsache unverzüglich anzuzeigen.

5. Der Mieter haftet für alle Beschädigungen und Verlust des Mietgegenstandes, die durch Vorsatz, Fahrlässigkeit und nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch auftreten.

 

§ 7 Reparaturen

1. Der Mietgegenstand darf weder vom Mieter noch von einer anderen (dritten) Person geöffnet oder repariert werden. Sämtliche Reparaturen sind vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen.

2. Der Vermieter stellt dem Mieter für die Dauer der Reparatur einen anderen, entsprechenden Mietgegenstand zur Verfügung, sofern ihm dies möglich ist. Für die Dauer der Reparatur ist der Mieter ebenso wenig von der Zahlung der Miete befreit wie bei Verlust des Mietgegenstandes, wenn die Beschädigung oder der Verlust von ihm zu vertreten ist. In diesen Fällen hat der Mieter die Reparaturkosten zu tragen.

 

§ 8 Besichtigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter ist berechtigt, das Gerät zu den üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen oder durch Beauftragte besichtigen zu lassen. Er kann das vermietete Gerät nach vorheriger Terminsabstimmung mit dem Mieter selbst oder durch einen Beauftragen untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung soweit zumutbar zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

§ 9 Kaution/Sicherheit

Der Vermieter kann von dem Mieter eine Kaution verlangen. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter nach billigem Ermessen festgesetzt. Die Kaution wird dem Mieter unter Anrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

 

§ 10 Fristlose Kündigung/Abholrecht

1. Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter den Mietgegenstand unsachgemäß gebraucht oder den Mietgegenstand Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters überlässt oder eine rückständige Miete trotz schriftlicher Aufforderung zur Zahlung innerhalb von einer Woche nicht bezahlt.

2. Im Fall einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzufordern. Wird der Mietgegenstand nicht innerhalb von 2 Werktagen zurückgebracht, so hat der Vermieter das Recht, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen zu lassen.

 

§ 11 Haftung des Vermieters

1.Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, beherrschbaren Schaden. Dies gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei dem Vermieter zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei dem Vermieter zurechenbarem Verlust des Lebens des Mieters.

 

§ 12 Versicherung

Soweit das Gerät durch den Vermieter versichert wurde, hat der Mieter die Versicherungsprämie während der Mietzeit zu vergüten.

 

§ 13 Erfüllungsort/Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.

2. Unter Vollkaufleuten wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart.

 

§ 14 Sonstige Vereinbarungen

1. Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.

2. Die Vertragsparteien haben keine mündlichen Nebenabreden getroffen.

3. Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages unwirksam sein, wird dadurch die Geltung des Mietvertrags im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmungen dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Parteien zu vereinbaren.